Satzung des Kreisverbandes

§ 1 Selbstverständnis

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig Land (Kreisverband) ist Gliederung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen (Landesverband) und des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundesverband).

Der Kreisverband hat seine Wurzeln in der Bürgerbewegung des Herbstes 1989 und verbindet Menschen aus den Regionen des Südraumes Leipzig und dem Muldental. Seine politischen Ziele orientieren sich an dem Prinzip der Nachhaltigkeit, der Bewahrung der Umwelt, der Gerechtigkeit zwischen den Generationen und allen Menschen unterschiedlicher sozialer oder ethnischer Herkunft sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter. Diese Ziele verfolgen wir gewaltfrei durch die basisdemokratische Teilnahme an der Meinungsbildung und der Entscheidungsfindung.

Zur Verwirklichung dieser Ziele werden die Mitglieder des Kreisverbandes an der Politik der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN so effektiv wie möglich mitarbeiten und die politischen Positionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im neuen Landkreis Leipzig Land nach außen vertreten.

§ 2 Name und Tätigkeitsgebiet

1.    Der Regionalverband trägt den Namen „Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landkreis Leipzig“, die Kurzbezeichnung ist „GRÜNE“.

2.    Der Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Leipzig Land, der aus den bisherigen Landkreisen Leipziger Land und Muldental gebildet wird.

§ 3 Mitgliedschaft/Mitgliedsbeitrag

1.    Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Satzungen und den Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dauerhaft anerkennt, in keiner konkurrierenden Partei Mitglied ist, sowie einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.

2.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme ist schriftlich zu begründen und – auf Antrag des Bewerbers – der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

3.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt nach einer entsprechenden Entscheidung des Vorstandes, wenn nach zweimaliger Aufforderung ein rückständiger Beitrag nicht gezahlt wurde.

4.    Die Mitglieder haben das Recht, über die politische Arbeit des Kreisverbandes informiert zu werden, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes aktiv zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.

5.    Die Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig Beiträge zu bezahlen; die Höhe des Beitrages soll sich an einem Betrag in Höhe von 1% des Nettoeinkommens orientieren und 3 € pro Monat nicht unterschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

6. Der Kreisverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung von Probemitgliedern. Probemitglied kann werden, wer die Satzungen und den Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dauerhaft anerkennt, in keiner konkurrierenden Partei Mitglied ist, sowie einen schriftlichen Antrag auf Probemitgliedschaft stellt.

Für eine Probemitgliedschaft fallen keine Mitgliedsbeiträge an. Sie endet nach sechs Monaten und kann nicht verlängert werden. Probemitglieder haben das Recht, sich an der politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbandes zu beteiligen. Sie haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

Probemitglieder können auch an ausschließlich mitgliederöffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.

Des Weiteren können Probemitglieder nicht in den Vorstand gewählt und nicht delegiert werden. Sie können nicht als Sprecher einer Orts- oder Regionalgruppe fungieren.

Über den Beginn der Probemitgliedschaft entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag.

Wenn keine reguläre Mitgliedschaft zustande kommt, werden nach Beendigung  der Probemitgliedschaft die personenbezogenen Daten des Probemitglieds, entsprechend dem Anonymisierungskonzept der Mitgliederverwaltung „Sherpa“anonymisiert.

§ 4 Sympathisantinnen und Sympathisanten

Der Kreisverband fördert die Mitarbeit von Sympathisanten und Sympathisantinnen. Diese haben das Recht, sich an der politischen Meinungsbildung des Kreisverbandes zu beteiligen, insbesondere bei inhaltlichen Fragen Anträge und Fragen zu stellen oder Erklärungen abzugeben.

§ 5 Organe

Organe des Kreisverbandes sind

· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
· die Rechnungsprüfungskommission

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Sie wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission, nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, entscheidet über dessen Entlastung und entscheidet mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes über die Änderung der Satzung.

2.   Die Mitgliederversammlung findet mindestens dreimal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn zehn oder mehr Mitglieder des Kreisverbandes dies wünschen.

3.    In der Einladung zur Mitgliederversammlung soll die Tagesordnung mitgeteilt werden. Auf eine geplante Änderung der Satzung oder einen Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes muss in der Einladung hingewiesen werden.

4.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

· die Mitglieder spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Ortes und der Zeit eingeladen wurden
· zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

5.    Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

§ 7 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht ordentlichen Mitgliedern sowie zusätzlich aus durch die Orts- und Regionalgruppen sowie die Kreistagsfraktion bzw. -gruppe bestimmten beratenden Mitgliedern. Ihm gehören eine Sprecherin, ein Sprecher sowie ein Schatzmeister/eine Schatzmeisterin an, die als ordentliche Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vorstandes sollen Frauen sein. Im Vorstand soll mindestens ein Mitglied aus dem Altkreis Leipziger Land und aus dem Altkreis Muldental vertreten sein.

2.    Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich.

Beim Rücktritt einzelner Kreisvorstandsmitglieder finden innerhalb von sechs Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn nicht alle Kreisvorstandspositionen besetzt werden können.

Die Nachwahl erfolgt für den Rest der laufenden Amtszeit.

3.    Beratende Mitglieder des Vorstandes werden durch die Regional- und Ortsgruppen sowie durch die Kreistagsfraktion bzw. -gruppe bestimmt. Sie haben das Recht, zu den Vorstandssitzungen eingeladen zu werden und daran teilzunehmen. Bei Vorstandsentscheidungen haben sie kein Stimmrecht.

4.    Der Vorstand hat die Aufgaben,

· den Verband nach außen zu vertreten
· die Mitgliederversammlungen vorzubereiten,
· politische Diskussionen und Aktionen zu organisieren,
· eine ordentliche Kassenführung zu gewährleisten und gegenüber den Mitgliedern und  der Landespartei Rechenschaft nach Maßgabe der Gesetze zu legen,
· einmal jährlich gegenüber den Mitgliedern politisch und finanziell Rechenschaft abzulegen.
· den Kreisverband gegenüber der Landes- und Bundespartei zu vertreten.

5.    Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kreisverbandes erfolgt durch jeweils zwei ordentliche Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss die Geschäftsführungsbefugnis für bestimmte Geschäfte auf ein ordentliches Vorstandsmitglied übertragen.

6. Für den Fall, dass die Sprecherin bzw. der Sprecher nicht nur vorübergehend verhindert ist, kann der Vorstand eine Person aus seinen Reihen als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bestimmen und mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betrauen.

Für den Fall, dass die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister nicht nur vorübergehend verhindert ist, kann der Vorstand eine Person aus seinen Reihen als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bestimmen und mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betrauen.

§ 8 Die Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission soll aus zwei Mitgliedern bestehen. Sie hat das Recht, zu jeder gewünschten Zeit, Einblick in das Finanzgebaren des Vorstandes zu nehmen. Sie hat die Pflicht, den Jahresrechenschaftsbericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin zu prüfen und zum Ende der Amtszeit des Vorstandes den Mitgliedern einen Bericht über die Prüfung der Finanzen des Kreisverbandes vorzulegen.

§ 9 Auflösung/Fusion

1.    Der Kreisverband löst sich auf oder kann mit einem anderen Kreisverband fusionieren, wenn in einer zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes für die Auflösung oder für die Fusion stimmt.

2.    Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband Sachsen von Bündnis 90/Die Grünen übertragen, im Falle der Fusion an die Organisationseinheit, in die der Kreisverband aufgeht, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt eine hiervon abweichende Regelung.

§ 10 Beziehung zu den Regionalgruppen/Ortsgruppen, dem Landesverband und zum Bundesverband

1.    Mindestens drei Mitglieder aus einer Region oder einer Gemeinde können  eine Regionalgruppe oder eine Ortsgruppe bilden. Über die Anerkennung einer Regional- oder Ortsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Regionalgruppe oder eine Ortsgruppe kann sich eine eigene Satzung geben und soll einen Vorstand wählen. Jede Regionalgruppe und jede Ortsgruppe kann in den Vorstand des Kreisverbandes ein beratendes Mitglied ohne Stimmrecht entsenden.

2.    Die Mitglieder des Kreisverbandes wirken bei der politischen Willensbildung des Landesverbandes und des Bundesverbandes aktiv mit.

3.    Soweit in dieser Satzung nichts abweichend geregelt ist, gilt die Satzung des Landesverbandes.

§ 11 Übergangsvorschriften

1.    Zum Zeitpunkt der Fusion der Kreisverbände Leipziger Land und Muldental von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die im Freistaat Sachsen geplante Kreisreform noch nicht in Kraft getreten. Die genannten Kreisverbände fusionieren deshalb vorläufig zum Regionalverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig Land („Regionalverband“) und führen den Namen „Regionalverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig Land“.

2.    Mit Inkrafttreten der Kreisreform geht der Regionalverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig Land gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen automatisch im neuen Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landkreis Leipzig auf.

3.    Bis zum Inkrafttreten der Kreisreform gilt diese Satzung für den Regionalverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig Land entsprechend, wobei Bezugnahmen auf den Kreisverband als Bezugnahmen auf den Regionalverband zu lesen sind.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes am 17.03. 2008 in Kraft.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17.03.2008 in Großpösna.
Eine geänderte Fassung wurde auf den Mitgliederversammlungen am 14.09.2022 in Markkleeberg sowie am 19.10.2023 in Naunhof und am 14.12.2023 in Markkleeberg beschlossen.